4. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welche auf das Ausstandsverfahren fällt, ist im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten/Gesuchstellers von der Rückzahlungs- und Differenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen.