ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten/Gesuchstellers wird gutgeheissen. 2. Die Akten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.