5. Das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Es liegt der Anschein der Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO vor. Die Akten gehen zwecks Umteilung an einen anderen Gerichtspräsidenten/eine andere Gerichtspräsidentin und anschliessender Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Wirtschaftsstrafgerichts.