Entscheidend für die Beurteilung eines allfälligen Anscheins der Befangenheit ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit genügt. So ist es durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unabhängigkeit zu wecken (vgl. BOOG, a.a.O., N. 7 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Indem die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Ver-