Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie – wie es bei einem ausserordentlichen Einsatz bei einer Gerichtsbehörde normalerweise üblich ist – lediglich unbezahlten Urlaub genommen hat. Die Gesuchsgegnerin wird mithin in absehbarer Zeit sehr wahrscheinlich zur Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückkehren, welche im vorliegenden Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht Parteistellung hat (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO; Art. 55 Abs. 1 EG ZSJ). In dieser Konstellation muss die Gesuchsgegnerin faktisch nach wie vor als der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zugehörig angesehen werden.