10 Abs. 2 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten) – aus dem Verantwortungsbereich ihres bisherigen und zukünftig wieder direkten Vorgesetzten stammt. Zwar ist der leitende Staatsanwalt – welcher auch gegenüber der stellvertretenden leitenden Staatsanwältin weisungsbefugt ist – derzeit nicht der direkte Vorgesetzte der Gesuchsgegnerin. Es steht aber bereits zu Beginn ihres Einsatzes als ausserordentliche Gerichtspräsidentin fest, dass die Gesuchsgegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder zur Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückkehren wird.