Sie wird nach ihrem Einsatz als ausserordentliche Gerichtspräsidentin voraussichtlich wieder zu eben dieser Staatsanwaltschaft zurückkehren. Im vorliegenden Verfahren hat die Gesuchsgegnerin demnach eine Anklage zu beurteilen, welche de facto – indem dem leitenden Staatsanwalt wie gesehen eine generelle Weisungsbefugnis gegenüber der ihm unterstellten Staatsanwälte/-anwältinnen zukommt und er damit letztlich die Verantwortung für die Anklage trägt (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten) – aus dem Verantwortungsbereich ihres bisherigen und zukünftig wieder direkten Vorgesetzten stammt.