Dies aus folgendem Grund: Die Gesuchsgegnerin ist beim Wirtschaftsstrafgericht als ausserordentliche Gerichtspräsidentin eingesetzt. Zuvor war sie als stellvertretende leitende Staatsanwältin bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, d.h. bei der im vorliegenden Strafverfahren auftretenden Anklagebehörde tätig. Die Gesuchsgegnerin ist nach wie vor bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte angestellt. Sie wird nach ihrem Einsatz als ausserordentliche Gerichtspräsidentin voraussichtlich wieder zu eben dieser Staatsanwaltschaft zurückkehren.