6 Die frühere Funktion der Gesuchsgegnerin als stellvertretende leitende Staatsanwältin erscheint angesichts dessen als nicht unproblematisch. Ob diese den Anschein einer unzulässigen Vorbefassung in einer anderen Stellung und damit einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b StPO zu begründen vermag, kann letztlich offen bleiben. Dies aus folgendem Grund: Die Gesuchsgegnerin ist beim Wirtschaftsstrafgericht als ausserordentliche Gerichtspräsidentin eingesetzt.