Dass der Gesuchsgegnerin während der Stellvertretung keine Weisungskompetenz zukommen soll, kann daraus jedenfalls nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden. Allein aus Praktikabilitätsgründen erscheint es denn auch notwendig, dass die/der stellvertretende leitende Staatsanwalt/-anwältin im Verhinderungsfall resp. bei Ferienabwesenheit über sämtliche Kompetenzen wie die/der leitende Staatsanwalt/-anwältin verfügt, macht doch eine Vertretung ohne die Möglichkeit, insbesondere bei unaufschiebbaren Geschäften wesentliche Entscheidungen zu treffen und einzelfallbezogene Weisungen zu erteilen, wenig Sinn.