Auch der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Stellenbeschreibung als stellvertretende leitende Staatsanwältin lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass die stellvertretende leitende Staatsanwältin in der Zeit der Stellvertretung keine Weisungsbefugnis innehat. Unter dem Titel «Ziele und Verantwortungsbereiche der Stelle» ist im Stellenbeschrieb geschrieben: «Übernahme der Stellvertreterfunktion des/der Leitenden Staatsanwalt/- anwältin bei dessen/deren Abwesenheit und für spezifisch zugewiesene Aufgaben. Fachliche Kompetenzen: Erteilung von fallbezogenen Weisungen an die fachlich unterstellten Personen».