Vielmehr ist in den vorgenannten Bestimmungen in genereller Weise umschrieben, dass die/der leitende Staatsanwalt/-anwältin weisungsbefugt ist und dass die/der stellvertretende leitende Staatsanwalt/-anwältin im Verhinderungsgrund der/des leitenden Staatsanwalts/-anwältin die Stellvertretung übernimmt. Dass diese Stellvertretung ohne Weisungsbefugnis einhergeht, kann aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Art. 11 Abs. 3 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, wonach der leitende oder die leitende Staatsanwalt/- anwältin im Einzelfall