Dass der stellvertretenden leitenden Staatsanwältin in der Zeit, in welcher sie den leitenden Staatsanwalt vertritt, keine Weisungsbefugnis gemäss Art. 93 Abs. 3 GSOG zukommt, geht aus den vorliegenden Materialien nicht klar hervor (vgl. E. 4.4 hiervor). Vielmehr ist in den vorgenannten Bestimmungen in genereller Weise umschrieben, dass die/der leitende Staatsanwalt/-anwältin weisungsbefugt ist und dass die/der stellvertretende leitende Staatsanwalt/-anwältin im Verhinderungsgrund der/des leitenden Staatsanwalts/-anwältin die Stellvertretung übernimmt.