Eine rein auf die Ferienabwesenheit beschränkte Stellvertretung stelle keine wesentliche Stellung in einem Verfahren eines ehemaligen Staatsanwaltskollegen dar. Dass der stellvertretenden leitenden Staatsanwältin in der Zeit, in welcher sie den leitenden Staatsanwalt vertritt, keine Weisungsbefugnis gemäss Art. 93 Abs. 3 GSOG zukommt, geht aus den vorliegenden Materialien nicht klar hervor (vgl. E. 4.4 hiervor).