11 Abs. 3 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten). 4.5 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die/der stellvertretende leitende Staatsanwalt/-anwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte keine selbständige Weisungsbefugnis gegenüber den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten hat. Eine rein auf die Ferienabwesenheit beschränkte Stellvertretung stelle keine wesentliche Stellung in einem Verfahren eines ehemaligen Staatsanwaltskollegen dar.