5 Staatsanwaltschaft (Art. 23 Abs. 3 OrR StAw). Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten nimmt die Stellvertretung die Leitung im Verhinderungsfall wahr. Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt kann zudem im Einzelfall Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf die Stellvertretung übertragen (Art. 11 Abs. 3 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten).