BSG 271.1]). Jede leitende Staatsanwältin und jeder leitende Staatsanwalt hat je nach Grösse und Besonderheiten, insbesondere sprachlicher Art, eine, einen oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Art. 23 Abs. 1 OrR StAw). Sie nehmen die Leitung im Verhinderungsfall wahr (Art. 23 Abs. 2 OrR StAw). Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt kann der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einzelne Geschäfts- oder Führungsbereiche übertragen. Handelt es sich dabei um die Handhabung von Führungsinstrumenten, erfolgt die Übertragung im Geschäftsreglement der regionalen oder der kantonalen