Die Leitung der kantonalen oder der regionalen Staatsanwaltschaft kann zudem im Einzelfall die Vertretung der Anklage einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt übertragen, damit mehrere Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte betrauen oder die Vertretung selbst übernehmen (Art. 58 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).