Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an sich ziehen, einem anderen Mitglied der Staatsanwaltschaft zuteilen oder ein Team von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bilden (Art. 93 Abs. 4 StPO). Die Leitung der kantonalen oder der regionalen Staatsanwaltschaft kann zudem im Einzelfall die Vertretung der Anklage einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt übertragen, damit mehrere Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte betrauen oder die Vertretung selbst übernehmen (Art.