BSG 162.711.1] und Art. 10 Abs. 1 und 2 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten). Sie sind gegenüber den ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten weisungsbefugt (Art. 93 Abs. 3 GSOG). Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an sich ziehen, einem anderen Mitglied der Staatsanwaltschaft zuteilen oder ein Team von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bilden (Art. 93 Abs. 4 StPO).