4.4 Gemäss Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) steht jede kantonale und jede regionale Staatsanwaltschaft unter der Leitung einer leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwaltes. Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich (Art. 93 Abs. 2 GSOG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements der Staatsanwaltschaft [OrR StAw; BSG 162.711.1] und Art.