O., N. 27 zu Art. 56 StPO). Im Kern geht es bei der Befangenheit um die heikle Frage, inwieweit die in einer Strafbehörde tätige Partei generell und in einer konkreten Verfahrenssituation persönlich, d.h. innerlich unabhängig ist, bzw. ob sie gestützt auf irgendwelchen Einfluss in ihren Entscheidungen nicht mehr frei, d.h. befangen, ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 510). 4.4 Gemäss Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;