Gewährung eines Hypothekarkredits]). Die Zusammenarbeit mit Kollegen oder zwischen Staatsanwalt und Polizeibeamten begründet im Regelfall keine Befangenheit. Im Einzelfall kann jedoch eine besondere berufliche Nähe und damit ein Ausstandsgrund entstehen, insbesondere wenn eine künftige weitere enge Zusammenarbeit anzunehmen ist (vgl. KELLER, a.a.O., N. 27 zu Art. 56 StPO).