«Andere Befangenheitsgründe» im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO können in einem besonders gearteten Bezug zur Partei liegen, so, wenn eine besondere Verpflichtung zwischen dem Strafbehördenmitglied und einer Partei oder gar eine Abhängigkeit von einer Partei besteht (vgl. KELLER, a.a.O., N. 25 zu Art. 56 StPO). Von Art. 56 Bst. f StPO umfasst sind ebenfalls faktische Abhängigkeitsverhältnisse, etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten oder Opfer (vgl. BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO [Gewährung eines Hypothekarkredits]).