Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Es ist darauf abzustellen, welchen Eindruck die Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu erwecken vermöchten. Für die Ablehnung wird nicht vorausgesetzt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen).