Ergänzend kann ausgeführt werden, dass im Gegensatz zum früheren bernischen Verfahrensrecht der Staatsanwalt für eine Anklage an das Wirtschaftsstrafgericht keine Zustimmung - weder vom Leitenden Staatsanwalt noch vom Generalstaatsanwalt - benötigt. Ergänzend kann festgehalten werden, dass in der jüngeren Gerichtspraxis diverse Kombinationen von gleichen Behördenmitgliedern in verschiedenen Verfahrensstadien bzw. Rollen nicht per se als ausschliessende Vorbefassung betrachtet werden, sondern generell nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünftigerweise an der Unabhängigkeit des Mitgliedes der Strafbehörde zweifeln lassen