Nach damals geltenden bernischen Bestimmungen musste zuerst der dem Generalprokurator direkt unterstehende kantonale Prokurator dem Antrag des Untersuchungsrichters beistimmen, bevor dann zusätzlich der Generalprokurator selbst die Anklage (bzw. den damaligen Überweisungsbeschluss) an das Wirtschaftsstrafgericht genehmigte. Im vorliegenden Verfahren liegt hingegen keine funktionelle oder organisatorische Vorbefassung vor. Eine rein auf die Ferienabwesenheit beschränkte Stellvertretung stellt keine wesentliche Stellung in einem Verfahren eines ehemaligen Staatsanwaltskollegen dar. Der/die stv. Leitende Staatsanwalt/