In jenem Verfahren handelte es sich um die Konstellation, dass ein ehemaliger Berner Generalprokurator als Ersatzrichter beim damaligen Wirtschaftsstrafgericht amtete. Das Bundesgericht kam zum Schluss, er habe in der Anklagebehörde eine wesentliche Stellung in einem Verfahrensteil bessen [richtig: besessen], welcher vom Sinn der Verfahrensordnung her von der definitiven, materiellen Beurteilung getrennt sein soll. Die Schlussfolgerung des Bundesgerichts in jenem Fall kann jedoch bei der vorliegenden Konstellation nicht herangezogen werden.