Gerichtspräsidentin sei aus funktionellen oder organisatorischen Gründen nicht unvoreingenommen, weil bei der vorangehenden Stellung eine Weisungsbefugnis vorgelegen habe. Der Gesuchsteller verweist bei seiner Begründung auf BGE 117 la 157. In jenem Verfahren handelte es sich um die Konstellation, dass ein ehemaliger Berner Generalprokurator als Ersatzrichter beim damaligen Wirtschaftsstrafgericht amtete.