Sie sei demnach gegenüber den ihr zugeordneten Staatsanwälten weisungsbefugt gewesen. Angesichts der weitreichenden Kompetenzen, welche einer stellvertretenden leitenden Staatsanwältin zukommen würden, sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin innerhalb der Anklagebehörde eine Stellung innegehabt habe, welche ihr eine (theoretische) Mitarbeit im vorliegenden Fall ermöglicht habe. Ob sie auf den vorliegenden Fall tatsächlich Einfluss genommen habe, sei unerheblich. Der Anschein der Befangenheit liege derart nahe, dass der Ausstand der Gesuchsgegnerin geboten erscheine.