Die Gesuchsgegnerin sei bisher stellvertretende leitende Staatsanwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und somit Mitglied der im vorliegenden Verfahren auftretenden Anklagebehörde gewesen. Als stellvertretende leitende Staatsanwältin habe sie im Verhinderungsfall des leitenden Staatsanwaltes dessen Stellvertretung wahrgenommen. Sie sei demnach gegenüber den ihr zugeordneten Staatsanwälten weisungsbefugt gewesen.