3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine richterliche Person vorbefasst sei, wenn sie früher in der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft die Stellung der weisungsbefugten Vorgesetzten innegehabt und dadurch die Möglichkeit bestanden habe, Einfluss auf das Verfahren auszuüben (BGE 117 Ia 157). Die Gesuchsgegnerin sei bisher stellvertretende leitende Staatsanwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und somit Mitglied der im vorliegenden Verfahren auftretenden Anklagebehörde gewesen.