Gerichtspräsidentin C.________ (bisher stellvertretende leitende Staatsanwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) den Vorsitz im vorliegenden Verfahren führen werde. Den Parteien wurde Frist gewährt, bis am 15. Februar 2021 allfällige Ausstandsgründe mitzuteilen. Am 15. Februar 2021 beantragte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, den Ausstand der Gesuchsgegnerin. Gerichtspräsidentin K.________ leitete am 17. Februar 2021 das Ausstandsgesuch sowie die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2021 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter.