Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 75 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller a.o. Gerichtspräsidentin C.________, Kantonales Wirtschafts- strafgericht, Speichergasse 8, 3011 Bern Gesuchsgegnerin D.________ a.v.d. Fürsprecherin E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 F.________ Straf- und Zivilkläger 2 G.________ AG v.d. Rechtsanwalt H.________ Straf- und Zivilklägerin 3 I.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Straf- und Zivilkläger 4 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, übler Nachrede, Beschimpfung etc. Erwägungen: 1. Am 9. November 2020 erhob Staatsanwalt J.________ von der Kantonalen Staats- anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nach- folgend: Wirtschaftsstrafgericht) Anklage gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen gewerbsmässigen Betrugs, übler Nachrede, Beschimpfung etc. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 teilte Gerichtspräsidentin K.________ vom Wirtschaftsstrafgericht den Parteien mit, dass aus organisatori- schen Gründen neu a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (bisher stellvertretende leitende Staatsanwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) den Vorsitz im vorliegenden Verfahren führen werde. Den Parteien wurde Frist gewährt, bis am 15. Februar 2021 allfällige Ausstandsgründe mitzuteilen. Am 15. Februar 2021 beantragte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, den Ausstand der Gesuchsgeg- nerin. Gerichtspräsidentin K.________ leitete am 17. Februar 2021 das Ausstandsgesuch sowie die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2021 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuchsteller am 19. Februar 2021 zugestellt. Er liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht. Hierauf ist somit einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine richterliche Person vorbefasst sei, wenn sie früher in der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft die Stellung der weisungsbe- fugten Vorgesetzten innegehabt und dadurch die Möglichkeit bestanden habe, Ein- fluss auf das Verfahren auszuüben (BGE 117 Ia 157). Die Gesuchsgegnerin sei bisher stellvertretende leitende Staatsanwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und somit Mitglied der im vorliegenden Verfahren auftreten- den Anklagebehörde gewesen. Als stellvertretende leitende Staatsanwältin habe sie im Verhinderungsfall des leitenden Staatsanwaltes dessen Stellvertretung wahrgenommen. Sie sei demnach gegenüber den ihr zugeordneten Staatsanwäl- ten weisungsbefugt gewesen. Angesichts der weitreichenden Kompetenzen, wel- che einer stellvertretenden leitenden Staatsanwältin zukommen würden, sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin innerhalb der Anklagebehörde eine Stel- lung innegehabt habe, welche ihr eine (theoretische) Mitarbeit im vorliegenden Fall ermöglicht habe. Ob sie auf den vorliegenden Fall tatsächlich Einfluss genommen habe, sei unerheblich. Der Anschein der Befangenheit liege derart nahe, dass der Ausstand der Gesuchsgegnerin geboten erscheine. 2 3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme Folgendes vor: Mit Schreiben vom 15.02.2021 ersucht Fürsprecher B.________ um Ausstand der unterzeichnenden a.o. Gerichtspräsidentin für das Verfahren in rubrizierter Angelegenheit mit der angesetzten Haupt- verhandlung am 22. März 2021 und macht sinngemäss geltend, die unterzeichnende a.o. Gerichts- präsidentin sei aus funktionellen oder organisatorischen Gründen nicht unvoreingenommen, weil bei der vorangehenden Stellung eine Weisungsbefugnis vorgelegen habe. Der Gesuchsteller verweist bei seiner Begründung auf BGE 117 la 157. In jenem Verfahren handelte es sich um die Konstellation, dass ein ehemaliger Berner Generalprokurator als Ersatzrichter beim damaligen Wirtschaftsstrafge- richt amtete. Das Bundesgericht kam zum Schluss, er habe in der Anklagebehörde eine wesentliche Stellung in einem Verfahrensteil bessen [richtig: besessen], welcher vom Sinn der Verfahrensordnung her von der definitiven, materiellen Beurteilung getrennt sein soll. Die Schlussfolgerung des Bundesgerichts in jenem Fall kann jedoch bei der vorliegenden Konstellati- on nicht herangezogen werden. Nach damals geltenden bernischen Bestimmungen musste zuerst der dem Generalprokurator direkt unterstehende kantonale Prokurator dem Antrag des Untersuchungsrichters beistimmen, bevor dann zusätzlich der Generalprokurator selbst die Anklage (bzw. den damaligen Überweisungsbeschluss) an das Wirtschaftsstrafgericht genehmigte. Im vorliegenden Verfahren liegt hingegen keine funktionelle oder organisatorische Vorbefassung vor. Eine rein auf die Ferienabwesenheit beschränkte Stellvertretung stellt keine wesentliche Stellung in einem Verfahren eines ehemaligen Staatsanwaltskollegen dar. Der/die stv. Leitende Staatsan- walt/Staatsanwältin für Wirtschaftsdelikte hat lediglich eine unechte Stellvertreterfunktion (dies im Gegensatz beispielsweise zu der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mittelland). Dem Pflichtenheft kann entnommen werden, dass diese/r keine selbständige Weisungsbefugnis gegenüber den Staatsanwälten hat. Die Stellung des/der stv. Leitenden Staatsanwalts/Staatsanwältin unterscheidet sich bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zu einem regulären Staatsanwalt le- diglich darin, dass er/sie den Leitenden Staatsanwalt bei dessen Ferienabwesenheit vertritt. Eine Fe- rienvertretung beschränkt sich auf unaufschiebbare Geschäfte, jedoch nicht auf Weisungen in der Fallführung der Staatsanwaltskollegen. Ergänzend kann ausgeführt werden, dass im Gegensatz zum früheren bernischen Verfahrensrecht der Staatsanwalt für eine Anklage an das Wirtschaftsstrafgericht keine Zustimmung - weder vom Leitenden Staatsanwalt noch vom Generalstaatsanwalt - benötigt. Ergänzend kann festgehalten werden, dass in der jüngeren Gerichtspraxis diverse Kombinationen von gleichen Behördenmitgliedern in verschiedenen Verfahrensstadien bzw. Rollen nicht per se als aus- schliessende Vorbefassung betrachtet werden, sondern generell nur dann, wenn konkrete Anhalts- punkte vernünftigerweise an der Unabhängigkeit des Mitgliedes der Strafbehörde zweifeln lassen (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 515). Nicht jede vorangehende Beteiligung an einem Verfahren in anderer Stellung erweckt den Anschein der Befangenheit. Im Kern der Garantie der Unbefangen- heit steht vielmehr, dass sich eine Person in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt hat (BK 16 400). Wesentlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob das Ver- fahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Davon ist in casu auszugehen. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch 3 auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Kon- stellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Es ist darauf abzustellen, welchen Eindruck die Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu erwecken vermöchten. Für die Ablehnung wird nicht vorausgesetzt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen). 4.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere entstehen, wenn ein Richter bereits in einem anderen, die gleiche Strafsache betreffenden Verfahren tätig war. Ein solcher Rich- ter hat in Anwendung von Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand zu treten (sog. Vorbe- fassung). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbe- fassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstän- de (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d) – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4). Im Strafprozessrecht wurde in der Rechtsprechung eine unzulässige Vorbefassung namentlich bei folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6; 114 Ia 275 E. 2b; 113 Ia 72 E. 2; 112 Ia 290 E. 5b); Personalunion zwischen dem ehema- ligen Generalprokurator und dem Ersatzrichter, weil dieser während der Vorunter- suchung ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der An- klagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten ans Strafgericht überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5; 113 Ia 72 E. 3); Identität zwischen haftanord- nender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5; 117 Ia 199 E. 4); Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE 114 Ia 143 E. 7); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der Strafun- tersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.4). 4.3 Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand, befangen sein könnte. Während bei der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO äussere Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur im 4 Vordergrund stehen, geht es beim allgemeinen Ausstandsgrund der Befangenheit gemäss Art. 56 Bst. f StPO in aller Regel um die persönliche Einstellung des betref- fenden Richters zum Verfahrensgegenstand (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 173). «Andere Befangenheitsgründe» im Sin- ne von Art. 56 Bst. f StPO können in einem besonders gearteten Bezug zur Partei liegen, so, wenn eine besondere Verpflichtung zwischen dem Strafbehördenmit- glied und einer Partei oder gar eine Abhängigkeit von einer Partei besteht (vgl. KELLER, a.a.O., N. 25 zu Art. 56 StPO). Von Art. 56 Bst. f StPO umfasst sind eben- falls faktische Abhängigkeitsverhältnisse, etwa einer Gerichtsperson zum Beschul- digten oder Opfer (vgl. BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO [Gewährung eines Hy- pothekarkredits]). Die Zusammenarbeit mit Kollegen oder zwischen Staatsanwalt und Polizeibeamten begründet im Regelfall keine Befangenheit. Im Einzelfall kann jedoch eine besondere berufliche Nähe und damit ein Ausstandsgrund entstehen, insbesondere wenn eine künftige weitere enge Zusammenarbeit anzunehmen ist (vgl. KELLER, a.a.O., N. 27 zu Art. 56 StPO). Im Kern geht es bei der Befangenheit um die heikle Frage, inwieweit die in einer Strafbehörde tätige Partei generell und in einer konkreten Verfahrenssituation persönlich, d.h. innerlich unabhängig ist, bzw. ob sie gestützt auf irgendwelchen Einfluss in ihren Entscheidungen nicht mehr frei, d.h. befangen, ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 510). 4.4 Gemäss Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) steht jede kantonale und jede re- gionale Staatsanwaltschaft unter der Leitung einer leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwaltes. Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwäl- te sind für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich (Art. 93 Abs. 2 GSOG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements der Staatsanwaltschaft [OrR StAw; BSG 162.711.1] und Art. 10 Abs. 1 und 2 des Ge- schäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirt- schaftsdelikten). Sie sind gegenüber den ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten weisungsbefugt (Art. 93 Abs. 3 GSOG). Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an sich ziehen, ei- nem anderen Mitglied der Staatsanwaltschaft zuteilen oder ein Team von Staats- anwältinnen und Staatsanwälten bilden (Art. 93 Abs. 4 StPO). Die Leitung der kan- tonalen oder der regionalen Staatsanwaltschaft kann zudem im Einzelfall die Ver- tretung der Anklage einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsan- walt übertragen, damit mehrere Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte betrauen oder die Vertretung selbst übernehmen (Art. 58 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Jede leitende Staatsanwältin und jeder leitende Staatsanwalt hat je nach Grösse und Besonderheiten, insbesondere sprachlicher Art, eine, einen oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Art. 23 Abs. 1 OrR StAw). Sie nehmen die Leitung im Verhinderungsfall wahr (Art. 23 Abs. 2 OrR StAw). Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt kann der Stell- vertreterin oder dem Stellvertreter einzelne Geschäfts- oder Führungsbereiche übertragen. Handelt es sich dabei um die Handhabung von Führungsinstrumenten, erfolgt die Übertragung im Geschäftsreglement der regionalen oder der kantonalen 5 Staatsanwaltschaft (Art. 23 Abs. 3 OrR StAw). Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Ge- schäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirt- schaftsdelikten nimmt die Stellvertretung die Leitung im Verhinderungsfall wahr. Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt kann zudem im Einzel- fall Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf die Stellvertretung über- tragen (Art. 11 Abs. 3 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten). 4.5 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die/der stellver- tretende leitende Staatsanwalt/-anwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte keine selbständige Weisungsbefugnis gegenüber den Staatsan- wältinnen und Staatsanwälten hat. Eine rein auf die Ferienabwesenheit beschränk- te Stellvertretung stelle keine wesentliche Stellung in einem Verfahren eines ehe- maligen Staatsanwaltskollegen dar. Dass der stellvertretenden leitenden Staatsanwältin in der Zeit, in welcher sie den leitenden Staatsanwalt vertritt, keine Weisungsbefugnis gemäss Art. 93 Abs. 3 GSOG zukommt, geht aus den vorliegenden Materialien nicht klar hervor (vgl. E. 4.4 hiervor). Vielmehr ist in den vorgenannten Bestimmungen in genereller Wei- se umschrieben, dass die/der leitende Staatsanwalt/-anwältin weisungsbefugt ist und dass die/der stellvertretende leitende Staatsanwalt/-anwältin im Verhinde- rungsgrund der/des leitenden Staatsanwalts/-anwältin die Stellvertretung über- nimmt. Dass diese Stellvertretung ohne Weisungsbefugnis einhergeht, kann aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Art. 11 Abs. 3 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfol- gung von Wirtschaftsdelikten, wonach der leitende oder die leitende Staatsanwalt/- anwältin im Einzelfall Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf die Stellvertretung übertragen kann, betrifft offensichtlich den konkreten Einzelfall und nicht die generelle Vertretung im Verhinderungsfall. Auch der von der Gesuchs- gegnerin eingereichten Stellenbeschreibung als stellvertretende leitende Staatsan- wältin lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass die stellvertretende leitende Staatsanwältin in der Zeit der Stellvertretung keine Weisungsbefugnis innehat. Un- ter dem Titel «Ziele und Verantwortungsbereiche der Stelle» ist im Stellenbeschrieb geschrieben: «Übernahme der Stellvertreterfunktion des/der Leitenden Staatsanwalt/- anwältin bei dessen/deren Abwesenheit und für spezifisch zugewiesene Aufgaben. Fachli- che Kompetenzen: Erteilung von fallbezogenen Weisungen an die fachlich unterstellten Personen». Zwar ist unter dem Titel «Direkt unterstellte Stellen (Funktionen)» ledig- lich «Fachlich (fallbezogen): Staatsanwaltsassistent/in, Kanzlei, Revisor/in, Praktikant/in» vermerkt. Unter dem Titel «Stellvertretung (Funktion)» heisst es indes dann wieder allgemein: «Stelleninhaber/in vertritt Leitende/n Staatsanwalt/-anwältin bei Ferienabwe- senheit». Dass der Gesuchsgegnerin während der Stellvertretung keine Weisungs- kompetenz zukommen soll, kann daraus jedenfalls nicht mit hinreichender Be- stimmtheit geschlossen werden. Allein aus Praktikabilitätsgründen erscheint es denn auch notwendig, dass die/der stellvertretende leitende Staatsanwalt/-anwältin im Verhinderungsfall resp. bei Ferienabwesenheit über sämtliche Kompetenzen wie die/der leitende Staatsanwalt/-anwältin verfügt, macht doch eine Vertretung ohne die Möglichkeit, insbesondere bei unaufschiebbaren Geschäften wesentliche Ent- scheidungen zu treffen und einzelfallbezogene Weisungen zu erteilen, wenig Sinn. 6 Die frühere Funktion der Gesuchsgegnerin als stellvertretende leitende Staatsan- wältin erscheint angesichts dessen als nicht unproblematisch. Ob diese den An- schein einer unzulässigen Vorbefassung in einer anderen Stellung und damit einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b StPO zu begründen vermag, kann letztlich offen bleiben. Dies aus folgendem Grund: Die Gesuchsgegnerin ist beim Wirtschaftsstrafgericht als ausserordentliche Ge- richtspräsidentin eingesetzt. Zuvor war sie als stellvertretende leitende Staatsan- wältin bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, d.h. bei der im vorliegenden Strafverfahren auftretenden Anklagebehörde tätig. Die Gesuchsgeg- nerin ist nach wie vor bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte angestellt. Sie wird nach ihrem Einsatz als ausserordentliche Gerichtspräsidentin voraussichtlich wieder zu eben dieser Staatsanwaltschaft zurückkehren. Im vorlie- genden Verfahren hat die Gesuchsgegnerin demnach eine Anklage zu beurteilen, welche de facto – indem dem leitenden Staatsanwalt wie gesehen eine generelle Weisungsbefugnis gegenüber der ihm unterstellten Staatsanwälte/-anwältinnen zu- kommt und er damit letztlich die Verantwortung für die Anklage trägt (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten) – aus dem Verantwortungsbereich ihres bishe- rigen und zukünftig wieder direkten Vorgesetzten stammt. Zwar ist der leitende Staatsanwalt – welcher auch gegenüber der stellvertretenden leitenden Staatsan- wältin weisungsbefugt ist – derzeit nicht der direkte Vorgesetzte der Gesuchsgeg- nerin. Es steht aber bereits zu Beginn ihres Einsatzes als ausserordentliche Ge- richtspräsidentin fest, dass die Gesuchsgegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder zur Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückkehren wird. Jedenfalls hat die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht, für ihren Einsatz als ausserordentliche Gerichtspräsidentin ihre bisherige Arbeitsstelle als stellvertreten- de leitende Staatsanwältin gekündigt zu haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie – wie es bei einem ausserordentlichen Einsatz bei einer Gerichtsbehörde normalerweise üblich ist – lediglich unbezahlten Urlaub genommen hat. Die Ge- suchsgegnerin wird mithin in absehbarer Zeit sehr wahrscheinlich zur Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückkehren, welche im vorliegenden Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht Parteistellung hat (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO; Art. 55 Abs. 1 EG ZSJ). In dieser Konstellation muss die Gesuchs- gegnerin faktisch nach wie vor als der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte zugehörig angesehen werden. Es liegt eine besondere berufliche Nähe bzw. Bindung der Gesuchsgegnerin zur Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und damit zu einer Partei im Verfahren vor. Hierdurch sind Um- stände gegeben, welche von aussen ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Ge- suchsgegnerin zu erwecken vermögen. Entscheidend für die Beurteilung eines all- fälligen Anscheins der Befangenheit ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit genügt. So ist es durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrens- gegenstand Zweifel an ihrer Unabhängigkeit zu wecken (vgl. BOOG, a.a.O., N. 7 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Indem die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Ver- 7 fahren eine Anklage zu beurteilen hat, welche letztlich aus dem Verantwortungsbe- reich ihres bisherigen und zukünftigen direkten, ihr gegenüber weisungsbefugten Vorgesetzten stammt, entsteht bei objektiver Betrachtungsweise von aussen her der Eindruck, dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr innerlich unabhängig und der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen und nicht vorbestimmt ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Objektivität der Gesuchsgegnerin ist in der vorliegenden Situation nicht mehr gewährleistet, weshalb es geboten ist, dass sie in den Ausstand tritt. 5. Das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Es liegt der Anschein der Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO vor. Die Akten gehen zwecks Umteilung an einen anderen Gerichtspräsidenten/eine andere Gerichtspräsidentin und anschliessender Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Wirtschaftsstrafgerichts. 6. 6.1 Da das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschä- digung, welcher auf das Ausstandsverfahren fällt, im Falle einer Verurteilung des Gesuchstellers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausge- nommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten/Gesuchstellers wird gutgeheissen. 2. Die Akten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Kan- tonalen Wirtschaftsstrafgerichts. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Derjenige Teil der amtlichen Entschädi- gung, welche auf das Ausstandsverfahren fällt, ist im Falle einer Verurteilung des Be- schuldigten/Gesuchstellers von der Rückzahlungs- und Differenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschrei- ben) - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d. Fürsprecherin E.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger 2 (per B-Post) - den Straf- und Zivilklägern 3+4, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per B-Post) Bern, 8. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9