Diese wird pauschal auf CHF 2'000.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST) und ist vom Kanton Bern zu bezahlen. Zufolge seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und machte keine Entschädigung geltend. Es ist ihm demnach keine Entschädigung zuzusprechen. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.