5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Der anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine Entschädigung zuzusprechen. Diese wird pauschal auf CHF 2'000.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST) und ist vom Kanton Bern zu bezahlen.