Im Übrigen stellt die Beschlagnahme auch keine unverhältnismässige Härte gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB dar, was selbst der Beschwerdeführer nicht geltend macht. Die Voraussetzungen der Forderungsbeschlagnahme sind folglich vorliegend erfüllt. 4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mangels Fristwahrung nicht einzutreten. Im Übrigen hätte sie im Falle des Eintretens abgewiesen werden müssen.