13 Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die CHF 30'000.00 gutgläubig entgegengenommen, kann somit nicht gefolgt werden. Das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers wurden von der Staatsanwaltschaft hinreichend dargelegt. Aufgrund der Beschlagnahme als lediglich provisorische Massnahme müssen diese Bedingungen nicht abschliessend bewiesen sein (vgl. E. 3.5 hiervor). Im Übrigen stellt die Beschlagnahme auch keine unverhältnismässige Härte gemäss Art.