des Protokolls). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den überwiesenen Betrag nicht von seinem Bankkonto abgehoben hat, lässt sich ebenfalls nicht ohne weiteres auf eine Gutgläubigkeit schliessen, ist es doch ebenso denkbar, dass der Beschwerdeführer von einer Abhebung absah, weil er erst gar nicht mit einer Beschlagnahme rechnete oder da er, wie es von der Straf- und Zivilklägerin vorgebracht wird, damit rechnete, dass er das Geld zurückbezahlen muss.