289 des Protokolls). Zu ergänzen gilt es auch, dass es dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2021 nicht gelang, einen nachvollziehbaren Grund darzutun, weshalb er die Überweisung mit «Provisionsabrechnung» betitelte, wenn es sich doch um eine Darlehensrückzahlung gehandelt haben soll (vgl. Z. 344 ff. des Protokolls).