Zudem dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund der früheren Verfahren gegen den Beschuldigten, in welchen er ebenfalls einvernommen worden war, bekannt gewesen sein, dass der Beschuldigte mitunter zu illegalen Mitteln greift, um zu Geld zu kommen. Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführer zumindest davon ausgehen, dass das Geld deliktischer Herkunft sein könnte. Er nahm diese Möglichkeit bewusst in Kauf, denn es war ihm schlicht egal, woher das Geld stammt (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2021 Z. 179, 342 f. und 395 ff.). Auch ein offiziell auf ein Bankkonto überwiesener Betrag kann deliktischer Herkunft sein.