, wonach er im April nie gedacht hätte, dass der Beschwerdeführer kreditwürdig sei. Er habe dies nicht gedacht, weil der Beschuldigte aus dem Gefängnis gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er «mega viele» Schulden habe). Dem Beschwerdeführer war also durchaus bewusst, dass sich der Beschuldigte regelmässig in finanziellen Engpässen befand und daher kaum einfach so über CHF 30'000.00 verfügt haben durfte. Zudem dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund der früheren Verfahren gegen den Beschuldigten, in welchen er ebenfalls einvernommen worden war, bekannt gewesen sein, dass der Beschuldigte mitunter zu illegalen Mitteln greift, um zu Geld zu kommen.