Dies bestärkt den Verdacht, dass es sich beim Darlehensvertrag vom 15. August 2017 sowie der Rückzahlungsbestätigung vom 1. April 2020 um fingierte, in Hinblick auf die bevorstehende Einvernahme vom 13. Januar 2021 nachträglich erstellte Schriftstücke handelt. Dasselbe hat auch betreffend die vom Beschwerdeführer neu eingereichte Vereinbarung zwischen ihm und der Mutter des Beschuldigten vom 14. Februar 2021 zu gelten, wonach – sollte die Staatsanwaltschaft ab dem Konto des Beschwerdeführers den Betrag von CHF 30'000.00 beschlagnahmen – die Rückzah-