Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Einzahlung von CHF 16'000.00 könne auch einen anderen Hintergrund gehabt haben, führt er selbst nicht aus, was für ein Hintergrund dies gewesen sein soll. Gleichermassen muten die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der reduzierte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten per WhatsApp oder SMS ab Mitte Januar 2018 auch damit zusammenhängen «könne», dass der Beschwerdeführer ab Mitte Januar 2018 nach der Rückkehr aus dem Ausland wiederum im R.________(Ortschaft) anzutreffen gewesen sei und der Kontakt nicht zwingend über elektronische Kommuni-