verständlich aus, dass den Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Der Umstand, dass am 19. Januar 2018 auf das Privatkonto des Beschwerdeführers offenbar «lediglich» ein Betrag von CHF 16'000.00 einbezahlt worden ist, spricht nicht gegen die Annahme, dass die Darlehensforderung bereits am 18. Januar 2018 vollständig beglichen wurde. Vielmehr spricht diese Einzahlung für die entsprechende Vermutung, handelt es sich hierbei doch um eine ausserordentlich hohe Bareinzahlung und ist es durchaus denkbar, dass nur ein Teil der Darlehensrückzahlung einbezahlt und der andere Teil in bar behalten wurde.