Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass offenbar nicht einmal mehr von der Staatsanwaltschaft bestritten werde, dass es bei der Zahlung vom 1. April 2020 von CHF 30'000.00 um eine Rückzahlung eines Privatdarlehens gegangen sei (vgl. S. 4 der Beschwerde), ergibt sich dies aus der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle in der angefochtenen Verfügung nicht. Bei der Ausführung der Staatsanwaltschaft, dass es sich unbestrittenermassen resp. zugegebenermassen um die Rückzahlung eines Privatdarlehens gehandelt habe, bezog sich diese offensichtlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten. In demselben Abschnitt der Verfügung führte die Staatsanwaltschaft indes unmiss-