Hätte der Beschuldigte bei ihm zu diesem Zeitpunkt noch eine längst überfällige Schuld von CHF 30'000.00 gehabt, welche er offenbar auch mit Nachdruck eingefordert hatte (vgl. S. 32, 47, 79 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2018), wäre ein solches Angebot höchst unwahrscheinlich gewesen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass offenbar nicht einmal mehr von der Staatsanwaltschaft bestritten werde, dass es bei der Zahlung vom 1. April 2020 von CHF 30'000.00 um eine Rückzahlung eines Privatdarlehens gegangen sei (vgl. S. 4 der Beschwerde), ergibt sich dies aus der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle in der angefochtenen Verfügung nicht.