Gemäss der angefochtenen Verfügung lassen sich den Akten, insbesondere den beigezogenen Akten aus dem vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren BM 17 22220 / PEN 20 941 und den dortig vom Beschuldigten gemachten Aussagen zahlreiche Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschuldigte die angebliche Darlehensschuld im Umfang von CHF 30'000.00 bereits im Januar 2018 beglichen hat und dass hinsichtlich der Überweisung vom 1. April 2020 keine gleichwertige Gegenleitung des Beschwerdeführers gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ersichtlich ist (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung).