Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. S. 3 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme), wonach der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Überweisung des Geldbetrags von CHF 30'000.00 um die Rückzahlung eines im Jahr 2017 vom Beschwerdeführer dem Beschuldigten gewährten Darlehens gehandelt haben soll, nicht gefolgt werden kann. Gemäss der angefochtenen Verfügung lassen sich den Akten, insbesondere den beigezogenen Akten aus dem vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren BM 17 22220 /