Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. S. 3 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme), wonach der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Überweisung des Geldbetrags von CHF 30'000.00 um die Rückzahlung eines im Jahr 2017 vom Beschwerdeführer dem Beschuldigten gewährten Darlehens gehandelt haben soll, nicht gefolgt werden kann.